das geht immer mehr am Thema vorbei, selbstverständlich darf m.E. nach ein für die private Nutzung mit SketchUp Make erstelltes Modell von einem 3D-Druck-Dienstleister hergestellt werden, ohne dass dieser prüfen muss a) mit welcher Software das Modell generiert wurde bzw. ob gegen deren Lizenzvertrag verstossen wurde und b) ob gegen das Urheberrecht eines ihm vollkommen unbekannten Dritten verstossen wird... was praktisch auch vollkommen unmöglich wäre.
In der Pflicht steht diesbezüglich a) der Lizenznehmer der Software und b) der Ersteller des Modells, der Dienstleister wird in seinen AGBs regelmässig auf die Einhaltung des Urherberrechts bzw. die Verantwortlichkeit des Erstellers verweisen bzw. eine entsprechende Bestätigung bei der Beauftragung einfordern.
wie immer, keine Rechtsberatung.
Norbert
In der Pflicht steht diesbezüglich a) der Lizenznehmer der Software und b) der Ersteller des Modells, der Dienstleister wird in seinen AGBs regelmässig auf die Einhaltung des Urherberrechts bzw. die Verantwortlichkeit des Erstellers verweisen bzw. eine entsprechende Bestätigung bei der Beauftragung einfordern.
wie immer, keine Rechtsberatung.
Norbert